Brandmeldeanlagen und Brandwarnanlagen

Sicherheit für Menschen und Gebäude

Brandmeldeanlagen (DIN 14675) / Brandwarnanlagen (VDE V 0826-2)

Entdecken Sie unsere modernen Brandmeldeanlagen und Brandwarnanlagen, die zuverlässig Brände erkennen und Ihr Objekt optimal zu schützen. Als zertifizierter Fachbetrieb bieten wir maßgeschneiderte Lösungen für Gewerbe- und Verwaltungsobjekte, die Industrie und Logistikhallen.

Neben der Installation und der Instandhaltung bieten wir die komplette Planung und Wartung von Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und Brandwarnanlagen (DIN VDE V 0826-2). Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der wirtschaftlichen Umsetzung von Brandschutzauflagen und beziehen Sie uns bereits in der Planungsphase mit ein!

Unser Service umfasst auch die regelmäßige Wartung, um sicherzustellen, dass Ihre Brandmeldeanlage stets einsatzbereit ist. Schützen Sie Ihre Mitarbeiter, Besucher und Ihr Unternehmen vor den Gefahren von Feuer und Rauch. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können.

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BMA - Brandmeldeanlagen (DIN 14675)

Brandmeldeanlagen sollen Brände bereits in der Entstehungsphase erkennen, durch die direkte Alarmierung der Feuerwehr wirksame Löscharbeiten unterstützen und die schnelle und sichere Räumung des Gebäudes ermöglichen.

Brandmeldeanlagen werden bauordnungsrechtlich in der Regel bei Sonderbauten gefordert, oder bei Gebäuden generell als Kompensationsmaßnahme für Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Brandschutz.

BWA - Brandwarnanlagen (DIN VDE V 0826-2)

Brandwarnanlagen sollen anwesende Personen frühzeitig vor Brandrauch und Bränden warnen und bei der effektiven Räumung des Gebäudes unterstützen. Hierzu sollen sie Brände bereits in der Entstehungsphase erkennen und die anwesenden Personen alarmieren. Optional können Brandwarnanlagen über eine interne Weiterleitung an geschulte Räumungshelfer und/oder weitere hausinterne Stellen (z. B. Pförtner, Pflegestation, Betreuerzimmer, etc.) verfügen.

Zusätzlich ist es möglich, eine hilfeleistende Stelle wie eine Notruf-Service-Leitstelle (NSL) über eine erkannte Brandgefahr zu informieren, welche dann gemäß vorab festgelegtem Maßnahmenplan weitere Rettungsmaßnahmen veranlassen kann.

Die Brandwarnanlage kommt in Gebäuden zum Einsatz, die nicht über eine Brandmeldeanlage verfügen müssen, in denen aber dennoch Menschen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit untergebracht sind. Gemäß der DIN VDE V 0826-2 liegt der Anwendungsschwerpunkt für Brandwarnanlagen bei Kindertagesstätten, Heimen, Beherbergungsstätten mit bis zu 60 Betten und Bauten mit Sonderregelungen, die keine Aussagen zur Branderkennung enthalten. Hier können Brandwarnanlagen nur dann zur Anwendung kommen, wenn bauordnungsrechtlich keine Aufschaltung zur Feuerwehr gefordert ist.

Brandwarnanlagen können sowohl als verdrahtete als auch als funkbasierte Lösung realisiert werden. An die Übertragungswege der vernetzbaren Komponenten gelten dabei die Anforderungen nach DIN EN 54-2 bei verkabelten und nach DIN EN 54-25 bei funkbasierten Lösungen. Diese müssen zwingend störungsfrei gehalten werden.

RWM - Rauchwarnmelder (DIN 14676)

Rauchwarnmeldern sollen Menschen insbesondere während des Schlafs auf Feuer, Rauch und Brandgase aufmerksam machen. Rauchwarnmelder geben dazu ein Warnsignal ab. Die Bewohner im Gebäude müssen die Selbstrettung einleiten und ggf. die Feuerwehr rufen. Rauchwarnmelder können einzeln oder miteinander vernetzt betrieben werden. Die Vernetzung erfolgt über eine Funkkommunikation oder über eine Drahtverbindung. Bei einer solchen Vernetzung wird nach Alarmgabe eines RWM an alle anderen in die Vernetzung einbezogenen RWM die akustische Warneinrichtung aktiviert.

Rauchwarnmelder werden in den Landesbauordnungen verlangt. In der Regel müssen sie in Wohnbereichen installiert werden, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen (z. B. Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer) sowie in den zugehörigen Rettungswegen.

Unsere Referenzen

Namhafte regionale und überregional tätige Unternehmen vertrauen auf unsere Sicherheitskonzepte und unseren Service. Entdecken Sie unseren Referenz-Kunden und -Projekte als Beispiele für erfolgreich umgesetzte Lösungen.

Beratung zu Brandmeldetechnik anfragen

Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier zum nachlesen.

Alarmaufschaltung
zertifizierter Fachbetrieb nach DIN 14675
Alarmaufschaltung
Installation, Planung und Instandhaltung aus einer Hand
Alarmaufschaltung
Sichere Umsetzung von Brandschutzauflagen zur Wahrung Ihrer Betriebserlaubnis
Alarmaufschaltung
zugesagt kurze Reaktionszeiten und 24/7-Notdienst für Service-Vertragskunden
Alarmaufschaltung
persönliche Betreuung von der Anfrage bis zur Instandhaltung
Alarmaufschaltung
professionelle Instandhaltung und Betreuung zur Wahrung Ihrer Betriebssicherheit

Planung und Beratung

Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und Brandwarnanlagen nach DIN VDE 0826-2 müssen zur Wahrung der Normkonformität von Fachunternehmen geplant werden. Dank unserer langjährigen Erfahrung mit Brandmeldeanlagen finden wir effiziente und kostengünstige Lösung zur Umsetzung der Brandschutz-Vorgaben, die problemlos einer Sachverständigenabnahme standhalten. Beziehen Sie uns bereits früh in Ihr Bauvorhaben mit ein und wir finden das optimale Brandmeldekonzept.

Montage und Installation

Bei der Installation Ihrer Brandmeldeanlage und Ihrer Brandwarnanlage können Sie sich voll auf unsere Monteure verlassen. Wir sind es gewohnt im laufenden Betrieb und in bezogenen Büros zu arbeiten und legen großen Wert auf saubere Arbeit. Selbstverständlich stimmen wir uns mit Ihrem Elektriker und anderen Gewerken ab, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Am Ende jeder Montage erklärt Ihnen unser Monteur selbstverständlich in Ruhe die Anlage und zeigt Ihnen die Bedienung. Mit Abschluss des Projektes erhalten Sie auch eine schriftliche Dokumentation des installierten Systems.

Inbetriebnahme und Sachverständigen-Abnahme

Als DIN 14675-zertifizierter Fachbetrieb für die Planung, Installation und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen begleiten wir Sie bei der Inbetriebnahme und der Abnahme durch einen Sachverständigen. Unsere Fachleute kennen die relevanten Anforderungen und stimmen auch die Hauptmelder-Aufschaltung auf die Leitstelle des Konzessionärs ab.

Wartung und Instandhaltung

Um sicherzustellen, dass Brandmeldeanlagen und Brandwarnanlagen im Ernstfall auch wirklich umgehend alarmieren, sehen die Normen DIN 14675 und DIN VDE V 0826-2 regelmäßige Wartungen vor. Als DIN 14675-zertifizierter Fachbetrieb für Brandmeldeanlagen halten wir Ihre Brandmeldeanlage gut dokumentiert in Schuss und stellen sicher, dass Ihre Brandschutzauflagen an die Branderkennung auch dauerhaft eingehalten werden.

Rauchmeldertausch

Rauchmelder werden im Laufe der Zeit betriebsbedingt verunreinigt, korrosiv belastet, und die elektronischen Bauteile altern. Die DIN 14675 schreibt deshalb vor, dass bei baurechtlich geforderte Brandmeldeanlagen ein Austausch punktförmiger Rauchmelder in definierten Zeiträumen zu erfolgen hat: Erfahrungsgemäß können Standard-Rauchmelder bis zu 5 Jahre betrieben werden. Moderne Rauchmelder mit automatischer Verschmutzungskompensation und Ruhewertnachführung können diese Belastungen mikroprozessorgesteuert ausgleichen und daher bis zu 8 Jahre in Betrieb bleiben.

Lassen Sie sich jetzt zum Thema Rauchmeldertausch von uns beraten!

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Begehung nach VDE 0833-1, 5.2

Die Begehung ist gem. VDE 0833-1, 5.2 zunächst Aufgabe des Betreibers. Dieser kann die Begehung jedoch an eine Fachfirma abgeben. Der Betreiber muss für die Begehung eine sog. „sachkundige Person GMA“ bereitstellen. Diese muss durch die Fachfirma in die Begehung eingewiesen werden, dies ist zu dokumentieren.

Die durchgeführten Begehungen und dabei ggf. festgestellte Mängel müssen im Betriebsbuch eingetragen werden, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass die festgestellten Mängel durch die Fachfirma beseitigt werden.

Bei der Begehung sind folgende Kriterien zu überprüfen:

  • Einhaltung der im Sicherungskonzept festgelegten Überwachungsaufgaben
  • Änderungen der Raumnutzung, Raumgestaltung und Umgebungsbedingungen
  • Aktualität der Feuerwehrlaufkarten und andere Hilfsmittel für die Einsatzkräfte (z.B. FW- Leitern)
  • Äußerer Zustand aller Anlagenteile
  • SAA: Hörprobe auf mögliche Verzerrungen (z.B. Hintergrundmusik)
  • Vollständigkeit und Richtigkeit des Betriebsbuches

Bei Fragen zur Begehung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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BMA-Instandhaltung

Die Instandhaltung gliedert sich in den Bereich Wartung und Inspektion.

Die Inspektion muss i.d.R. vierteljährlich durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Bei der Inspektion sind folgende Anlagenteile und Funktionalitäten zu überprüfen:

  • Äußere Verbindungen durch Auslösen eines Melders pro Loop/Ring (bzw. pro Meldergruppe bei konventioneller Technik) bzw. pro Stichleitung
  • Weiterleitung von Alarm- und Störungsmeldungen
  • alle Signalgeber, gemäß Kommentar DKE AK 713.1.1 nur 1 x pro Jahr
  • alle Anzeige- und Betätigungseinrichtungen
  • alle Schalteinrichtungen
  • alle Energieversorgungen (Netzteile und Akkus)

zusätzlich jährlich (ggf. auf mehrere Inspektionen verteilt):

  • BMA/EMA: Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder inkl. Überprüfung der korrekten Anzeige und Zuordnung der Melder
  • SAA: Prüfung der Lautsprecher auf Funktion und verzerrungsfreie Wiedergabe (Hörtest)
  • Funktion der Verbindungswege bei Linien/Gruppen mit ausschließlich nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern (z. B. Alarmspinnen)
  • Ansteuerung von Steuereinrichtungen (Brandfallsteuerung, z. B. Aufzüge, Lüftung, Schlüsseldepot, Löschanlage)

Die Wartung muss jährlich ebenfalls durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden, Bei der Wartung sind folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  • Pflege von Anlagenteilen, z.B. Reinigung von Ansaugrauchmeldern, Bewegungsmeldern, etc.
  • Austausch von Anlagenteilen, z. B. Akkus, Batterien, Rauchmeldern
  • ggf. Justieren oder Abgleichen von Bauteilen und Geräten, z.B. Riegelschaltkontakte oder Aufdruckbolzen, Rauchmelder.

Bei Fragen zu Inspektion, Wartung und Instandhaltung zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.

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Betreiberpflichten

Gemäß einer Übersicht des ZVEI lassen sich die Betreiberpflichten für den Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) wie folgt zusammenfassen:

  • Der Betreiber ist zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen verpflichtet, wenn er zugleich Bauherr ist. In der Praxis wird die Pflicht zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der technischen Baubestimmungen jedoch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen dem Planer, Errichter bzw. Betreiber der betreffenden Anlage übertragen.
  • Unmittelbare Anforderungen an den Betreiber stellt das öffentliche Baurecht an die Instandhaltung bestimmter GMA. Zusätzliche Vorgaben machen insbesondere die bautechnischen Prüfverordnungen der Länder unter anderem im Hinblick auf CO-Warnanlagen, Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, soweit diese in bestimmten Sonderbauten eingesetzt werden.
  • Nach der MPrüfVO muss der Betreiber einen für das Gewerk zugelassenen und bestellten Prüfsachverständigen beauftragen, der eine sogenannte Wirk-Prinzip-Prüfung durchführt. Im Rahmen dieser Prüfung müssen die in der Prüfverordnung relevanten technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit sowie auf das bestimmungsgemäße Zusammenwirken untereinander geprüft werden.
  • Die Prüfung muss vom Betreiber jedenfalls vor der ersten Nutzung des Gebäudes sowie wiederkehrend innerhalb einer Frist von jeweils drei Jahren veranlasst werden. Auch nach jeder technischen Änderung eines Gebäudes sowie nach jeder wesentlichen Änderung der technischen Anlage muss die Prüfung wiederholt werden.
  • Die Prüfberichte müssen nach der Prüfung mindestens fünf Jahre vom Betreiber aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen ausgehändigt werden. Im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist behoben werden. Soweit der Prüfbericht vor der erstmaligen Nutzung erstellt wurde, muss der Bericht immer der Bauaufsichtsbehörde übersendet werden.
  • Wenn der Betreiber selbst Arbeitgeber ist, muss er die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) beachten, die unter anderem durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert werden. Arbeitgeber ist der Betreiber dann, wenn er Arbeitnehmer oder vergleichbare Personen (Auszubildende, Beamte etc.) beschäftigt.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Im Zuge dessen muss der Arbeitgeber unter anderem ausreichende Maßnahmen treffen, die im Gefahrenfall eine sichere und geordnete Evakuierung der Beschäftigten ermöglichen.
  • Vom Betreiber ist zu beachten, dass – sofern in der Anlage Ionisationsrauchmelder verbaut sind – ein Umgang mit diesen nur Unternehmen erlaubt ist, die über eine Umgangsgenehmigung gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verfügen. Weitere Pflichten, insbesondere zur Entsorgung der Melder, können sich aus der StrlSchV ergeben.
  • Zusätzlich können sich weitere Pflichten für den Betreiber beispielsweise aus Versicherungsauflagen oder sogenannten Technischen Aufschaltbedingungen (TAB) ergeben.
  • Der Betreiber kann das Risiko einer außervertraglichen Haftung minimieren, indem er ein geeignetes Unternehmen mit der Instandhaltung nach Maßgabe der gesetzlichen und technischen Regeln beauftragt und dieses die Verkehrssicherungspflichten übernimmt. In diesem Fall wandeln sich die Pflichten des Betreibers in Auswahl- und Überwachungspflichten (§ 831 BGB).
  • Der Betreiber kann von diesen technischen Regeln abweichen, soweit er gleichwertige Maßnahmen ergreift.

Das vollständige Papier des ZVEI finden Sie hier.

Wirk-Prinzip-Prüfung durch Sachverständige

Nach der MPrüfVO muss der Betreiber zusätzlich zum Instandhaltungsvertrag einen Prüfsachverständigen beauftragen, der eine sogenannte Wirk-Prinzip-Prüfung durchführt. Im Rahmen dieser Prüfung müssen die technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit sowie auf das bestimmungsgemäße Zusammenwirken untereinander geprüft werden. Die Prüfung muss vom Betreiber jedenfalls vor der ersten Nutzung des Gebäudes sowie wiederkehrend innerhalb einer Frist von
jeweils drei Jahren veranlasst werden. Auch nach jeder technischen Änderung eines Gebäudes sowie nach jeder wesentlichen Änderung der technischen Anlage muss die Prüfung wiederholt werden. Die Prüfberichte müssen nach der Prüfung mindestens fünf Jahre vom Betreiber aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen ausgehändigt werden. Im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist behoben werden. Soweit der Prüfbericht vor der erstmaligen Nutzung erstellt wurde, muss der Bericht immer der Bauaufsichtsbehörde übersendet werden.

Da es sich bei der MPrüfVO um eine Rechtsverordnung auf Grundlage der MBO handelt, finden die §§ 79, 80 MBO ebenso bei einer Verletzung der Vorschriften der MPrüfVO Anwendung. Das Unterlassen der Wirk-Prinzip-Prüfung dürfte jedoch in der Regel keine Beseitigungsanordnung rechtfertigen, da rechtmäßige Zustände durch die Nachholung der Prüfung und Beseitigung eventuell erkannter Mängel hergestellt werden können.

Zwar enthält die MPrüfVO selbst keine Ordnungswidrigkeitentatbestände. Allerdings sehen die Prüfverordnungen der Länder im Falle der verspäteten Durchführung der Wirk-Prinzip-Prüfung oder ihres gänzlichen Unterlassens eine Ordnungswidrigkeit vor, sodass dem Betreiber – auch wenn er nicht selbst Bauherr ist – bei einer Verletzung der Prüfpflichten ein Bußgeld droht.

Ausführlichen Informationen zu den Pflichten beim Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage finden Sie beim ZVEI.

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